Conflict of interest policy

Allgemeine Informationen

Interessenkonflikte lassen sich insbesondere bei Instituten, die für ihre Kunden eine Vielzahl von Wertpapierdienstleistungen erbringen sowie Unternehmen finanzieren und beraten, nicht immer ausschließen. In Übereinstimmung mit den Vorgaben des Wertpapierhandelsgesetzes informieren wir Sie daher nachfolgend über unsere weit reichenden Vorkehrungen zum Umgang mit diesen Interessenkonflikten. Solche Interessenkonflikte könnten sich ergeben zwischen unserem Haus, anderen Unternehmen unserer Gruppe, unserer Geschäftsleitung, unseren Mitarbeitern, vertraglich gebundenen Vermittlern oder anderen Personen, die mit uns verbunden sind und unseren Kunden oder zwischen unseren Kunden.

Interessenkonflikte könnten sich ergeben…

  • in der Anlageberatung und in der Vermögensverwaltung aus dem eigenen Umsatzinteresse am Absatz von Finanzinstrumenten, insbesondere konzerneigener Produkte
  • bei Erhalt oder Gewähr von Zuwendungen (z. B. Platzierungs- oder Vertriebsfolgeprovisionen, geldwerte Vorteile) von Dritten oder an Dritte im Zusammenhang mit Wertpapierdienstleistungen
  • durch erfolgsbezogene Vergütung von Mitarbeitern und Vermittlern
  • bei Gewähr von Zuwendungen an Mitarbeiter und Vermittle
  • aus anderen Geschäftstätigkeiten, insbesondere in Zusammenhang mit Eigenhandelsgewinnen und am Absatz eigener emittierter Wertpapiere
  • aus Beziehungen mit Emittenten von Finanzinstrumenten, etwa bei Bestehen einer Kreditbeziehung, der Mitwirkung an Emissionen sowie bei Kooperationen
  • bei der Erstellung von Finanzanalysen über Wertpapiere, die Kunden zum Erwerb angeboten werden
  • durch Erlangung von Informationen, die nicht öffentlich bekannt sind
  • aus persönlichen Beziehungen von Mitarbeiter oder der Geschäftsleitung oder der mit diesen verbundenen Personen
  • bei der Mitwirkung dieser Personen in Aufsichts- und/oder Beiratsfunktionen

Spezielle Interessenkonflikte könnten sich in der Vermögensverwaltung ergeben…

  • In der Vermögensverwaltung haben Sie als Kunde die Verwaltung und damit auch die Entscheidung über den Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten auf Ihren Vermögensverwalter delegiert. Damit trifft dieser im Rahmen der mit Ihnen vereinbarten Anlagerichtlinien die Entscheidungen über Käufe und Verkäufe, ohne Ihre Zustimmung einzuholen. Diese Konstellation könnte einen bestehenden Interessenkonflikt verstärken.
  • Ein weiterer bei der Vermögensverwaltung typischer Interessenskonflikt könnte sich bei der Vereinbarung einer performanceabhängigen Vergütung ergeben. Hier ist nicht auszuschließen, dass der Vermögensverwalter zur Erzielung einer möglichst hohen Performance und damit einhergehend erhöhten Vergütung unverhältnismäßige Risiken eingeht.

Spezielle Interessenskonflikte könnten sich aus der Vereinnahmung von Zuwendungen ergeben…

  • Beim Vertrieb von Wertpapieren könnten Zuwendungen von Fondsgesellschaften und Wertpapieremissionshäusern an den Berater/Verwalter gezahlt werden. Hierzu gehören umsatzabhängige Vertriebsfolgeprovisionen, die von Fondsgesellschaften, aus den von ihnen vereinnahmten Verwaltungsgebühren, gewährt werden sowie Vertriebsprovisionen, die von Wertpapieremittenten in der Form von Platzierungsprovisionen, entsprechenden Abschlägen auf den Emissionspreis (Discount/Rabatt) und Vertriebsfolgeprovisionen geleistet werden. Darüber hinaus könnten Ausgabeaufschläge vereinnahmt werden, soweit diese beim Verkauf von Investmentanteilen oder anderen Wertpapieren erhoben werden
  • Bei Managed Accounts könnten ebenfalls Zuwendungen, die eine starke Abhängigkeit zum Transaktionsvolumen haben, gezahlt werden. Je mehr Transaktionen ausgeführt werden, desto höher die Gebühren und die anteilige Zuwendung.
  • Schließlich können von anderen Dienstleistern im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften unentgeltliche Zuwendungen wie Finanzanalysen oder sonstiges Informationsmaterial, Schulungen und zum Teil technische Dienste und Ausrüstung für den Zugriff auf Drittinformations- und Verbreitungssysteme gezahlt werden. Die Entgegennahme derartiger Zuwendungsleistungen stünde nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Ihnen gegenüber erbrachten Dienstleistungen.
  • An vertraglich gebundene oder unabhängige Vermittler, die mit oder ohne Bezug zu einem konkreten Geschäft Kunden oder einzelne Geschäfte zuführen, könnten zum Teil erfolgsbezogene Provisionen und Fixentgelte gezahlt werden. Darüber hinaus könnten gebundene Vermittler auch von Dritten, insbesondere Fondsgesellschaften und Wertpapieremissionshäusern, unmittelbar Zuwendungen erhalten.
  • In erstellten oder verbreiteten Finanzanalysen könnten sich ebenfalls relevante und potenzielle Interessenkonflikte ergeben.

KONKRETE INTERESSENSKONFLIKTE BEI DER QUANTUMROCK CAPITAL GMBH

Bei den von der Quantumrock Capital GmbH angebotenen Dienstleistungen bestehen keine Interessenskonflikte, die die Gesellschaft offenlegen müsste. Soweit Interessenkonflikte entstehen könnten, entgegnet diesen die Gesellschaft mit geeigneten Maßnahmen. Hinsichtlich der im Vermögensverwaltungsvertrag vereinbarten Gebühren handelt es sich um transparente und nachvollziehbare Gebührenparameter. Die einzelnen Gebühren ergänzen sich und bilden eine homogene Einheit, so dass ohne Interessenskonflikte die vereinbarte Anlagestrategie umgesetzt werden kann. Die Gesellschaft schließt die Vereinnahmung von Zuwendungen (monetärer wie nicht –monetärer Art) strikt aus und unterhält keine diesbezüglichen Vereinbarungen mit angeschlossenen Dienstleistern. Um zu vermeiden, dass sachfremde Interessen zum Beispiel die Beratung, Auftragsausführung, die Vermögensverwaltung oder Finanzanalyse beeinflussen, haben wir uns und unsere Mitarbeiter auf hohe ethische Standards verpflichtet. Wir erwarten jederzeit Sorgfalt und Redlichkeit, rechtmäßiges und professionelles Handeln, die Beachtung von Marktstandards und insbesondere immer die Beachtung des Kundeninteresses. Im Einzelnen ergreifen wir unter anderem folgende Maßnahmen:

  • Schaffung organisatorischer Verfahren zur Wahrung des Kundeninteresses in der Anlageberatung und der Vermögensverwaltung, z. B. durch Genehmigungsverfahren für neue Produkte
  • Regelungen über die Annahme und Gewährung von Zuwendungen sowie deren Offenlegung
  • Schaffung von Vertraulichkeitsbereichen durch Errichtung von Informationsbarrieren, die Trennung von Verantwortlichkeiten und/ oder räumliche Trennung;
  • Führung einer Insider- bzw. Beobachtungsliste, die der Überwachung des sensiblen Informations-aufkommens sowie der Verhinderung eines Missbrauchs von Insiderinformationen dient
  • Führung einer Sperrliste, die unter anderem dazu dient, möglichen Interessenkonflikten durch Geschäfts- oder Beratungsverbote oder ein Verbot von Finanzanalysen zu begegnen
  • Offenlegung von Wertpapiergeschäften solcher Mitarbeiter gegenüber der zuständigen Stelle, bei denen im Rahmen ihrer Tätigkeit Interessenkonflikte auftreten können
  • Schulungen unserer Mitarbeiter
  • Interessenkonflikte, die sich nicht vermeiden lassen sollten, werden wir gegenüber den betroffenen Kunden vor einem Geschäftsabschluss oder einer Beratung offenlegen