Best execution policy

Grundsätze für die Ausführung von Anlageentscheidungen im Rahmen der Vermögensverwaltung

A. Allgemeines
Anwendungsbereich
Die folgenden Grundsätze gelten für die Ausführung von Anlageentscheidungen, die der Vermögensverwalter nach Maßgabe des Vermögensverwaltungsvertrages und im Rahmen der dort festgelegten Anlagerichtlinien zum Zweck des Erwerbs bzw. der Veräußerung von Wertpapieren oder anderer Finanzinstrumenten (Verfügungen) trifft. Der Vermögensverwalter führt die Anlageentscheidung nicht selbst aus sondern beauftragt Dritte mit deren Ausführung.

Keine Anwendung der Grundsätze bei Investmentfonds
Soweit sich die Anlageentscheidung auf den Erwerb oder die Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds (Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaften und ausländische, zum Vertrieb im Inland zugelassene Investmentvermögen) erstreckt, deren Ausgabe bzw. Rücknahme i. S. d. § 23 Investmentgesetz (InvG) über eine Depotbank erfolgt, finden die vorliegenden Grundsätze keine Anwendung. Der Vermögensverwalter wird den Erwerb oder die Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds grundsätzlich nach Maßgabe des InvG ausführen. Anlageentscheidungen im Hinblick auf Exchange Traded Funds (ETF) werden, soweit diese in Deutschland börsengehandelt sind, an einer inländischen Börse zur Ausführung gebracht.

Vorrang von Weisungen
Der Kunde kann dem Vermögensverwalter Weisungen erteilen, an welchen Ausführungsplätzen Anlageentscheidungen des Vermögensverwalters ausgeführt werden sollen. Solche Weisungen gehen den vorliegenden Ausführungsgrundsätzen in jedem Fall vor.

Hinweis:
Liegt eine Weisung des Kunden vor, wird der Vermögensverwalter seine Anlageentscheidung nicht nach Maßgabe der vorliegenden Grundsätze ausführen. Ggf. steht die Weisung eines Kunden im Widerspruch zum aktiven Vermögensverwaltungsmandat – dies trifft grundsätzlich auf die Depots zu, wo ausschließlich 1 Titel oder sämtliche Titel per Weisung geordert werden. In diesen Fällen prüft der Vermögensverwalter einzig, ob die Weisungen dem Risikoprofil und den Anlagerichtlinien entsprechen.

Auswahl einer Depotbank durch den Kunden
Der Kunde hat den Vermögensverwalter angewiesen, bestimmte Einrichtungen mit der Ausführung von Anlageentscheidungen des Vermögensverwalters zu beauftragen. Gibt der Kunde dem Vermögensverwalter eine Kontoverbindung bei nur einer Depotbank an, wird dies als Weisung verstanden, die Anlageentscheidungen über dieses Institut abzuwickeln. Solche Weisungen gehen den vorliegenden Ausführungsgrundsätzen in jedem Fall vor.

Hinweis:
Liegt eine Weisung des Kunden vor, wird der Vermögensverwalter die Beauftragung Dritter bzw. deren Auswahl nicht nach Maßgabe der vorliegenden Grundsätze vornehmen.

Diese Best Execution Policy wird anhand der genannten Kriterien mindestens einmal jährlich überprüft. Wesentliche Änderungen werden umgehend auf der Homepage veröffentlicht.

Ausführung der Anlageentscheidung durch Dritte („Auswahl Policy“)
Der Vermögensverwalter trifft Vorkehrungen, um das bestmögliche Ergebnis für den Kunden zu erzielen. Die Auswahl eines Dritten, der mit der Ausführung von Anlageentscheidungen des Vermögensverwalters beauftragt wird, erfolgt unter Berücksichtigung der folgenden Kriterien.

Ziel der Ausführung von Anlageentscheidungen
Anlageentscheidungen können in der Regel über unterschiedliche Ausführungswege (Präsenzhandel, elektronischer Handel) bzw. an verschiedenen Ausführungsplätzen (Börse, sonstige Handelsplätze, Inland oder Ausland) ausgeführt werden. Die vorliegenden Grundsätze beschreiben mögliche Ausführungswege und -plätze zu den maßgeblichen Arten von Finanzinstrumenten, die gleich bleibend eine bestmögliche Ausführung im Kundeninteresse erwarten lassen und die der Vermögensverwalter bei der Auswahl des die Anlageentscheidung ausführenden Dritten berücksichtigen wird.

Kriterien für die Auswahl von Ausführungsplätzen
Bei der Auswahl konkreter Ausführungsplätze stellt der Vermögensverwalter vorrangig darauf ab, für den Kunden den bestmöglichen Gesamtpreis (Kauf- bzw. Verkaufspreis des Finanzinstruments sowie sämtliche mit der jeweiligen Verfügung verbundenen Kosten) zu erzielen. Darüber hinaus trifft der Vermögensverwalter seine Auswahlentscheidung nach Maßgabe der folgenden Kriterien, wobei die einzelnen Kriterien unter Berücksichtigung der Merkmale des Kunden und der betroffenen Finanzinstrumente gewichtet werden:

  • Wahrscheinlichkeit der vollständigen Ausführung und Abwicklung
  • Schnelligkeit der vollständigen Ausführung und Abwicklung
  • Sicherheit der Abwicklung
  • Umfang und Art der Order
  • Marktverfassung

Ausführungsgrundsätze zu einzelnen Arten von Finanzinstrumenten
Bei der Auswahl möglicher Ausführungswege zu einzelnen Ordergruppen gelten die nachfolgenden Ausführungs-grundsätze.

a.) Verzinsliche Wertpapiere

Wertpapierart

Ausführungsplatz

Bundesanleihen

Ausführung an einer inländischen Börse

Jumbopfandbriefe

Ausführung an einer inländischen Börse

Sonstige verzinsliche Wertpapiere

Hat der Kunde einer außerbörslichen Ausführung zugestimmt, werden Orders im Interbankenhandel mit einer anderen Bank oder einem anderen Finanzdienstleister ausgeführt. Liegt eine Zustimmung des Kunden nicht vor, oder ist eine Ausführung im Interbankenhandel nicht möglich, werden Order an einer in- oder ausländischen Börse ausgeführt.

b.) Aktien

Ausführungsplatz

an inländischer Börse handelbar

Ausführung an einer inländischen Börse

nicht an inländischer Börse handelbar

Im Regelfall Ausführung an der Börse des Landes, in dem die betroffene Gesellschaft ihren Sitz hat. Ein anderer Börsenplatz wird gewählt, wenn der Haupthandelsplatz hiervon abweicht,

c.) Zertifikate - Optionsscheine

Ausführungsplatz

an inländischer Börse handelbar

Grundsätzlich Ausführung an einer inländischen Börse; Ausnahme (bei unzureichender Marktliquidität): Ausführungsgeschäft mit dem jeweiligen Emittenten oder einem sonstigen Handelspartner, der den Abschluss von Geschäften in dem entsprechenden Wertpapier anbietet (sog. Market Maker)

nicht an inländischer Börse handelbar

Ausführungsgeschäft mit dem Emittenten oder einem sonstigen Handelspartner, der den Abschluss von Geschäften in dem entsprechenden Wertpapier anbietet (sog. Market Maker)

d.) Finanzderivate

Ausführungsplatz

börsengehandelt

Ausführung an der Börse, an der die Geschäftsform (Kontrakt) gehandelt wird

nicht börsengehandelt

Ausführungsgeschäft mit dem Handelspartner

-Devisentermingeschäfte

der den Abschluss des entsprechenden Geschäft anbietet

– Optionen

dito

– Swaps

dito

Auswahl des Dritten
Zur Sicherstellung des bestmöglichen Ergebnisses für den Kunden bei Verfügungen hat der Vermögensverwalter zur Ausführung der Anlageentscheidungen die folgenden Einrichtungen ausgewählt:

  • die Depotbanken
  • die Broker
  • Verwaltungssoftware MarketMaker
  • in Einzelfällen externe Investmentberater

Abweichung im Einzelfall
Falls im Einzelfall Anlageentscheidungen von anderen als den in Ziffer 4 benannten bzw. von anderen als den durch Kundenweisung i. S. v. Abschnitt A. Ziffer 4 benannten Einrichtungen ausgeführt werden sollen, wird zuvor die Zustimmung des Kunden eingeholt.

Anwendung der Execution Policy des beauftragten Dritten
Da der Vermögensverwalter einen Dritten mit der Ausführung von Anlageentscheidungen beauftragt, erfolgt die jeweilige Verfügung nach Maßgabe der Vorkehrungen, die der beauftragte Dritte zur Erreichung einer bestmöglichen Ausführung getroffen hat. Insofern können sich Abweichungen von den o. g. Grundsätzen zu Ausführungsplätzen und Ausführungswegen ergeben.